Mindestalter für eine gültige Eheschließung ist nach dem Kirchenrecht die Vollendung des 16. Lebensjahres bei männlichen, des 14. Lebensjahres bei weiblichen Personen. Dispens ist möglich, wenn die psychisch-physische Ehereife gegeben ist. Wenn jedoch ein Minderjähriger ohne Wissen oder gegen den vernünftigen Willen der Eltern heiraten möchte, besteht Trauungsverbot (can. 1071 § 1 n. 6 CIC/83).
Beim Unvermögen des Mannes oder der Frau, den ehelichen Verkehr humano modo zu vollziehen (impotentia coeundi), ist eine Eheschließung unmöglich. Das Hindernis ist indispensabel, weil es dem Wesen der Ehe entgegensteht. Sterilität (impotentia generandi) dagegen verbietet die Eheschließung nicht und macht diese nicht ungültig. Arglistige Verheimlichung der Sterilität kann jedoch ein Grund zur Nichtigerklärung der Ehe sein. Impotenz ist nur dann ein Ehehindernis, wenn sie bereits vor der Eheschließung gegeben und zu diesem Zeitpunkt unheilbar und nicht nur vorübergehend war.
Ein bestehendes Eheband ist kraft göttlichen (positiven) Rechts ein trennendes Hindernis für jede andere Ehe. Jede gültige Ehe, auch wenn nicht vollzogen, verhindert eine andere gültige Eheschließung, solange dieses Band nicht gelöst ist. Eine Lösung des Ehebandes ist gegeben beim Tod eines Ehegatten oder durch Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe. Die Nichtigkeit einer früheren Eheschließung muss durch zwei kirchliche Gerichtsentscheidungen ggf. festgestellt worden sein. Eine zivilrechtliche Scheidung löst das bestehende Eheband nicht.
Das Hindernis der Religionsverschiedenheit besteht zwischen einem Nichtgetauften und einer in der katholischen Kirche getauften bzw. zu ihr konvertierten Person, die sich nicht durch einen formalen Akt von der Kirche getrennt hat. (Der Einwand der Religionsverschiedenheit gilt nicht für Katholiken, die sich von der Kirche getrennt haben.) Eine solche Ehe ist (ohne Dispens) ungültig. Das Hindernis besteht auf kirchlichem Recht und kann vom Ortsordinarius dispensiert werden. Als Grund genügt hierzu, dass der katholische Partner nach ernster Gewissensprüfung meint, eine solche Ehe eingehen zu dürfen, und er ohne Dispens in einer ungültigen Ehe leben müsste. Bei der Gewissensentscheidung ist jedoch zu beachten, dass in einer solchen Ehe Schwierigkeiten befürchtet werden müssen, zumal wenn der nichtgetaufte Partner einer anderen Religionsgemeinschaft angehört, die ein anderes Eheverständnis hat.
Das Hindernis entsteht mit dem Empfang der Diakonatsweihe. Eine Dispens kann allein vom Papst gewährt werden.
Personen, die in einer Ordensgemeinschaft (Orden, Kongregation) das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit abgelegt haben, können nicht gültig heiraten. Eine Dispens kann allein vom Papst gewährt werden.
Das Hindernis besteht zwischen dem Entführer und der zum Zweck der Eheschließung entführten Frau. Das Hindernis hört auf zu bestehen, wenn die Frau sich, vom Entführer getrennt, an einem sicheren und freien Ort befindet und der Ehe von sich aus zustimmt. Für einen in diesem Sinn entführten Mann gilt das Hindernis nicht. Eine solche Ehe wäre aber wegen eingeflößter schwerer Furcht ggf. nichtig (can. 1103 CIC/83).
Das Hindernis besteht, wenn ein Partner den eigenen Ehegatten oder den des anderen zum Ziel der Eheschließung ermordet hat oder wenn beide gemeinschaftlich den Gattenmord begangen haben. Anstiftung und Beihilfe genügen. Dispens ist durch den Papst möglich.
Das Hindernis ist in der geraden Linie bei allen Verwandtschaftsgraden gegeben
(Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel), mag es sich um eheliche oder nichteheliche
Abstammung handeln. Das Hindernis (basierend auf dem Naturrecht) ist nicht
dispensabel.
Das Hindernis liegt in der Seitenlinie bis zum vierten Grad vor (Cousin –
Cousine). Eine Dispens ist möglich, soweit kirchliches Recht berührt ist.
Niemals dispensiert wird deshalb bei Blutsverwandtschaft unter Geschwistern
(zweiter Grad der Seitenlinie). Hier besteht ein naturrechtliches Ehehindernis.
Die Schwägerschaft entsteht aus jeder kirchenrechtlich gültigen Ehe zwischen
dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und umgekehrt. Das trennende
Ehehindernis besteht nur in allen Graden der geraden Linie
(Schwiegervater-Schwiegertochter, Stiefvater-Stieftochter). Das Hindernis ist
kirchlichen Rechts und daher dispensabel.
Das Ehehindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht bei einer ungültigen Ehe
nach Begründung einer Lebensgemeinschaft oder einem Konkubinat. Die ungültige
Ehe braucht nicht vollzogen zu sein, jedoch muss die Lebensgemeinschaft
aufgenommen sein.
Beispiel: Eine katholische Witwe mit Tochter heiratet einen aus kirchlich gültiger
Ehe geschiedenen Mann zivilrechtlich. Das Hindernis entsteht zwischen der
Tochter und dem Mann. Oder: Ein geschiedener Mann zieht mit seinem ehelichen
Sohn zu einer katholischen Frau. Diese nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet
zwischen der Frau und dem Sohn das Hindernis. Das Ehehindernis ist kirchlichen
Rechts und daher dispensabel.
Die gesetzliche Verwandtschaft wird durch Adoption begründet. Das Hindernis besteht zwischen gesetzlich Verwandten in der geraden Linie (z. B. Adoptivvater – Adoptivtochter) und im zweiten Grad der Seitenlinie (Adoptivgeschwister). Das Hindernis ist dispensabel. Es entfällt bei Beendigung des Adoptivverhältnisses.
(Literatur: Codex iuris canonici - Codex des kanonischen Rechtes. Kevelaer 1983)
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