Ehe zwischen Gesetz und Ideal

  Die Konsensmängel (can. 1095 – 1103 CIC/83)

 

a) Eheschließungsunfähigkeit (can. 1095 CIC/83)

Diese besteht bei Personen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen Geisteskrankheit oder schwerer Geistesstörung den Ehekonsens nicht leisten können. Beispiel: Schizophrenie, manisch-depressives Irresein, Paranoia, chronischer Alkoholismus, Intoxikationen, schwere seelische Störungen. Eheschließungsunfähig ist außerdem, wer an schwerem Mangel im Urteilsvermögen bezüglich der mit der Ehe verbundenen wesentlichen Rechte und Pflichten leidet.

 

b) Eheführungsunfähigkeit (can. 1095 n 3 CIC/83)

Eheführungsunfähig ist, wer wegen einer schweren psychischen Anomalie die der Ehe wesentlichen Pflichten nicht zu übernehmen vermag. Beispiel: Homosexualität, Lesbismus.

 

c) Irrtum

Der Irrtum in der Identität der Person macht die Ehe ungültig. Ein Irrtum hinsichtlich der Eigenschaften einer Person macht jedoch in der Regel die Ehe nicht ungültig (ausgenommen, wenn jemand direkt und hauptsächlich wegen dieser Eigenschaft geheiratet werden soll).

 

d) fehlendes Mindestwissen (can. 1096 CIC/83)

Ein fehlendes Mindestwissen über das Wesen der Ehe macht diese ungültig. Die Brautleute dürfen wenigstens darüber nicht in Unkenntnis sein, dass es sich bei der Ehe um eine dauernde Gemeinschaft von Mann und Frau handelt, die durch sexuelles Zusammenwirken auf Zeugung von Nachkommenschaft ausgerichtet ist.

 

e) arglistige Täuschung (can. 1098 CIC/83)

Eine Eheschließung ist ungültig, wenn jemand zur Erreichung der Eheschließung arglistig getäuscht worden ist über eine Eigenschaft des Partners, die ihrer Natur nach die eheliche Lebensgemeinschaft schwer stören kann. (z.B. kriminelles Vorleben, Schwangerschaft von einem anderen Mann, Erbkrankheiten, Sterilität, ansteckende Krankheiten)

 

f) Simulation und Vorbehalte (can. 1101 CIC/83)

Grundsätzlich wird angenommen, dass der innere Wille bei der Eheschließung mit dem übereinstimmt, was nach außen hin erklärt wird. Ein simulierter Ehekonsens liegt dann vor, wenn ein oder beide Partner durch positiven Willensakt Vorbehalte setzen gegen die Ehe selbst (Totalsimulation), wesentliche Elemente der Ehe oder die Wesenseigenschaften der Ehe (z.B. Einpaarigkeit, Unauflöslichkeit, Treue, Befristung, Ausschluss der Hinordnung auf Nachkommenschaft).

 

g) Bedingung (can. 1102 CIC/83)

Wird bei der Eheschließung eine in die Zukunft gerichtete Bedingung hinzugefügt, ist die Ehe nichtig, egal ob das ausbedungene Ereignis später eingetreten ist oder nicht.

 

h) Zwang und Furcht (can. 1103 CIC/83)

Physischer Zwang, der den freien Ehewillen aufhebt, lässt naturrechtlich einen echten Konsens nicht zu. Desgleichen kann bei Furcht ein wirksamer Konsens nicht geleistet werden, wenn sie einen so hohen Grad erreicht hat, dass sie die freie Entscheidung völlig aufhebt. Die Furcht muss schwer und von außen eingeflößt sein, durch sie muss der Bedrohte in eine Situation geraten sein, aus der die Eheschließung (nach Meinung des Bedrohten) den einzigen Ausweg darstellt.

(Literatur: Codex iuris canonici - Codex des kanonischen Rechtes. Kevelaer 1983)

nach oben

zurück zu

Homepage        StartseiteSchäferStündchen        TitelseiteBergpredigt        Ehe/Ehescheidung        Ehe:Gesetz/Ideal