Die Ehe in katholischer Sicht

Geltungsbereich des kirchlichen Eherechts (can. 1059 CIC/83):

innerhalb der abendländischen (lateinischen) Kirche.
(Für die rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe ist das staatliche Recht maßgebend.)

Die Definition der Ehe gilt für jede Ehe (also auch für Ehen von Nichtchristen), da es sich um eine naturrechtliche bzw. göttlich-rechtliche Norm handelt.

 

Wesen der Ehe (can. 1055 § 1 CIC/83):

vertragliche Vereinbarung (besonderer Art) / Bund: freie Wahl des Ehegatten

Verbindung von Mann und Frau

Gemeinschaft für das ganze Leben (höchste und innigste Art menschlicher Vereinigung)

Sakrament

 

Vertrag besonderer Art: denn es sind eingeschränkt

die Vertragsschließungsfreiheit > nur ein Partner
ist möglich

die Vertragsauflösungsfreiheit > bindet unwiderruflich
auf Lebenszeit

die Vertragsgestaltungsfreiheit > Inhalt und Form
können nicht nach Belieben bestimmt werden

 

Hinordnung der Ehe (can. 1055 § 1 CIC/83):

auf das Wohl der Gatten (Lebens- und Liebesgemeinschaft 
der Ehegatten zur Ergänzung, Hilfe ...)

auf die Zeugung und Erziehung von Kindern (Erhaltung des 
menschlichen Lebens)

 

Wesenseigenschaften der (vollzogenen) Ehe (can. 1056 CIC/83):
Einheit > Monogamie, nicht Bigamie oder Polygamie (Polygynie bzw. Polyandrie)
Grund:
vollkommene, ungeteilte Lebens- und Liebesgemeinschaft
Würde und Rechtsgleichheit von Mann und Frau

 

Unauflösbarkeit
Grund:
Liebe zielt auf Dauer
Unauflösbarkeit wahrt Würde der Person
Unauflösbarkeit gibt die notwendige Sicherheit

 

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